§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: "Meditation Steps e.V."
2. Er ist ein eingetragener Verein.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hilchenbach.
4. Auf Initiative des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich der Verein eine Vereinsordnung geben.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein „Meditation Steps e.V.“ steht in der Tradition des indischen Yoga Meisters Shrii Shrii Anandamurti und stellt eine Plattform zur Verbreitung der spirituellen Philosophie der Ananda Marga (in einer vereinfachten, für ein Laienpublikum verständlichen Form) dar, er verfolgt damit religiöse Zwecke sowie den Zweck der Bildung. Darüber hinaus verfolgt der Verein mildtätige Zwecke.
2. Der gemeinnützige Vereinszweck wird verwirklicht durch die Initiierung, Durchführung sowie die finanzielle Unterstützung von Projekten zur Förderung a. der Erlangung von emotionaler und seelischer Erfüllung, körperlicher Gesundheit und geistigem Wachstum im Sinne einer ganzheitlichen Entwicklung; der Vertiefung des Verständnisses und Respekts gegenüber anderen Menschen und der Umwelt, z.B. durch Veranstaltungen wie Meditationslehrgänge, gemeinsam ausgeübte spirituelle Praktiken, Studienkreise, Vorträge und Konferenzen.
b. der Bildung, insbesondere auf dem Gebiet der Spiritualität und Geistesschulung, z.B. durch Yoga-, Meditations- und Philosophielehrgänge, Workshops, Studienkreise, Vorträge und Konferenzen.
c. anderen gemeinnützigen Körperschaften weltweit, die ebenso in der Tradition der Ananda Marga Philosophie tätig sind.
3. Der mildtätige Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Initiierung, Durchführung und finanzielle Unterstützung von Hilfsprojekten für bedürftige Kinder und Jugendliche und Menschen allgemein, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
b. die direkte finanzielle Unterstützung der unter a genannten Personen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die diese Satzung anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand erworben. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, seine Fälligkeit und die Abführungen werden durch den Vorstand des Vereins „Meditation Steps e.V.“ festgelegt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zu erklären.
2. Die Mitgliedschaft endet:
durch Auflösung des Vereins;
durch freiwilligen Austritt;
durch den Tod;
durch den Ausschluss aus dem Verein.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4. Ein Mitglied, das über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und diesen auch nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet hat, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden; dies ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Ein Mitglied kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Entscheidung ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen geschriebenen Brief bekanntzugeben.
6. Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb von vier Wochen Berufung zur nächsten Vorstandsversammlung erhoben werden. Die Vorstandsversammlung entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über die Berufung.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins „Meditation Steps e.V.“ haben das Recht:
an den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
Anträge zu stellen, Auskünfte einzuholen sowie das Rede- und Stimmrecht auszuüben;
In Organe des Vereins „Meditation Steps e.V.“ gewählt zu werden; die Voraussetzungen für die Nominierung der Vorstandsmitglieder sind in der Vereinsordnung geregelt;
an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
die Vereinseinrichtung unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen;
auf Bezug bzw. Einsichtnahme in Vereinsveröffentlichungen.
2. Die Mitglieder des Vereins „Meditation Steps e.V.“ haben die Pflicht:
die Satzung des Vereins „Meditation Steps e.V.“ einzuhalten, die für jedes Mitglied bindend ist;
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Verlaufe eines Jahres zusammen. Digitale Mitgliederversammlung durch vergleichbare sichere
elektronische Medien ist ausdrücklich erlaubt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Vorstand kann zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren auffordern anstatt eine Versammlung einzuberufen; die Verpflichtung zur Abhaltung einer jährlichen Mitgliederversammlung bleibt davon unberührt. Das Ersuchen zur Beschlussfassung im Um-laufverfahren erfolgt schriftlich oder per Email und enthält die Beschlussvorlage sowie die zur Beschlussfassung erforderlichen Hintergründe. Die Frist des Absatzes 2 Satz 1
gilt für die Abstimmung im Umlaufverfahren entsprechend. Über eine Satzungsänderung kann im Umlaufverfahren beschlossen werden.
3. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich oder per Email verlangt.
4. Im Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.
5. Die Mitgliederversammlung, die ordnungs- und fristgemäß geladen ist, ist beschlussfähig.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl und Abberufung des Vorstandes.
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung.
Beschlussfassung über Satzung und Programm sowie über die Änderungen dazu, auf Initiative des Vorstands.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestellung der Liquidatoren.
Beschlussfassung über die Jahresrechnung.
§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder der Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Über den Abstimmungsmodus entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Durchführung der Wahlen sind durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen möglich.
2. Über den Modus der Wahl der Mitglieder des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Stimmen können auf schriftlichem Wege oder per E-Mail abgegeben werden.
4. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Bei der Einladung zu einer satzungsändernden Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 11
Der Vorstand
1. Die Zusammenlegung von zwei Vorstandsämtern in der Person eines Vorstandsmitglieds ist zulässig
2. Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
dem Schriftführer/der Schriftführerin
bis zu sechs Beisitzern
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ersten Vorstandsvorsitzenden oder ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden einzeln vertreten.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen des Vorstandes.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt. Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das dem Verein zur Verfügung gestellten Vermögen. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.
2. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Arbeiten:
Entscheidungen zu allgemeinen Grundsatzangelegenheiten der Geschäftstätigkeit;
Aufstellung von Empfehlungen und Richtlinien für die Arbeit des Vereins;
Kontaktpflege zu politischen und gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen, sowohl national als auch international, mit dem Ziel der Einflussnahme gemäß Satzungszweck;
Aufstellung eines Initiativprogramms für die laufende Legislaturperiode sowie Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber;
Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes sowie Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber;
Organisation von Weiterbildungsmöglichkeiten im Sinne der Ziele des Vereins;
3. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderung sich nicht auf den Zweck des Vereins, über bei Wahlen notwendigen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.
§ 13
Geschäftsjahr
1. Der Vorstand kann eine Kassenordnung erstellen
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrückliche, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer 3⁄4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
3. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, muss innerhalb einer Frist von vier Wochen erneut eine Versammlung einberufen werden.
4. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke, Religion und/ oder Bildung.
§ 16
Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
05.10.2021